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StGB � 330a Schwere Gef�hrdung durch Freisetzen von Giften

StGB � 330a Schwere Gef�hrdung durch Freisetzen von Giften

[ Auszug: (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen k�nnen, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch�d ... ]