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StGB § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

StGB § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

[ Auszug: (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschäd ... ]